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   VGH Hessen, 19.02.1990 - 11 N 2596/87   

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VGH Hessen, 19.02.1990 - 11 N 2596/87 (https://dejure.org/1990,1861)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.02.1990 - 11 N 2596/87 (https://dejure.org/1990,1861)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Februar 1990 - 11 N 2596/87 (https://dejure.org/1990,1861)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 297 StGBEG
    (1. Normzweck des StGBEG Art 297 - Sperrgebietsausweisung darf nicht zur Verlagerung der Prostitutionsausübung in bisher nicht betroffene Gemeindeteile führen.2. Toleranzzone - räumliche Ausdehnung - Verstoß gegen Kasernierungsverbot)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 41, 153 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1990, 472
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Hessen, 03.03.1983 - VIII N 5/81
    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.1990 - 11 N 2596/87
    Aber auch solche, aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung von Landesbehörden erlassene Rechtsverordnungen sind Landesrecht und unterliegen -- da aus ihrer Anwendung Streitigkeiten entstehen können, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25. April 1983 -- VIII OE 121/82 --, NJW 1984, 505; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 1978 -- I 2576/77 --, DÖV 1978, 848; anderer Ansicht früher: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29. Juli 1968 -- I 760/65 --, NJW 1968, 2076) -- dem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren (Hess.VGH, Urteil vom 3. November 1980 -- VIII N 2/79 --, Hess.VGRspr. 1981, 73 = GewArch 1981, 141 = NJW 1981, 779 = StAnz. 1981, 83 = DVBl. 1981, 884 (L); Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, Hess.VGRspr.

    Der beschließende Senat folgt deshalb der Auffassung des früher für Verfahren der vorliegenden Art zuständigen 8. Senats, wonach als Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch eine "faktische Beschwer" anzusehen ist (Hess.VGH, Urteil vom 3. November 1980 -- VIII N 2/79 --, a.a.O.; Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O.).

    Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 Abs. 1 EGStGB ist auch selbst verfassungsrechtlich unbedenklich und gibt insbesondere unter dem Gesichtspunkt ausreichender Bestimmtheit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Anlaß zu Zweifeln (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 1978 -- I 2576/77 --, a.a.O.; Bay.VerfGH, Entscheidung vom 16. November 1982 -- Vf. 26 -- VII/80 u.a. --, NJW 1983, 2188).

    Es genügt vielmehr eine abstrakte Gefährdung, d.h. die Verordnung muß sich gegen Gefahren richten, die aus Handlungen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortdauernd entstehen können (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O.; Bay.VerfGH, Entscheidung vom 16. November 1982 -- Vf. 26 -- VII/80 u.a. --, a.a.O.).

    Das Gericht ist vielmehr auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Abwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers sachlich vertretbar sind und mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung in Einklang stehen (Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O.; Bay.VerfGH, Entscheidung vom 16. November 1982 -- Vf. 26 -- VII/80 u.a. --, a.a.O.; Zuleeg, Die Ermessensfreiheit des Verordnungsgebers, DVBl. 1970, 157).

    Der vormals für Verfahren der vorliegenden Art zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat in diesem Zusammenhang (Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 -- a.a.O.) ausgeführt:.

    Es ist deshalb anerkannt, daß der Verordnungsgeber bei dem Erlaß einer Sperrgebietsverordnung nicht von den in der Ermächtigungsnorm aufgezeigten Möglichkeiten vollständig Gebrauch machen muß, sondern sich darauf beschränken kann, die Ermächtigung nur teilweise in Anspruch zu nehmen (Hess.VGH, Urteil vom 3. November 1980 -- VIII N 2/79 --, a.a.O., Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O., sowie Bay.VerfGH, Entscheidung vom 16. November 1982 -- Vf. 26 -- VII/80 u.a. --, a.a.O.).

    Die Prostitutionssperrgebiete dürfen demnach so umfassend sein, daß auch das weitaus überwiegende Gebiet einer Gemeinde von dem Verbot umfaßt wird (Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O.).

    Der Verordnungsgeber muß bei der Ausweisung von Prostitutionssperrgebieten ferner darauf achten, daß die Toleranzzonen nicht überwiegend Gebiete aufweisen, die aus Rechtsgründen für Dirnenwohnheime unbebaubar bzw. nicht nutzbar sind (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O.).

    Soweit sie bezweifelt, daß die jeweiligen Eigentümer bereit sein werden, bisher gewerblich genutzte Grundstücke zur Errichtung von Bordellen zur Verfügung zu stellen bzw.zu veräußern, kommt diesem Vortrag vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da der Verordnungsgeber auf die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Toleranzzonen nur in gewissen Grenzen Rücksicht nehmen kann und ihm eine Garantenstellung gegenüber möglichen Betreibern von Dirnenwohnheimen insoweit nicht zukommt (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 03.11.1980 - VIII N 2/79
    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.1990 - 11 N 2596/87
    Aber auch solche, aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung von Landesbehörden erlassene Rechtsverordnungen sind Landesrecht und unterliegen -- da aus ihrer Anwendung Streitigkeiten entstehen können, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25. April 1983 -- VIII OE 121/82 --, NJW 1984, 505; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 1978 -- I 2576/77 --, DÖV 1978, 848; anderer Ansicht früher: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29. Juli 1968 -- I 760/65 --, NJW 1968, 2076) -- dem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren (Hess.VGH, Urteil vom 3. November 1980 -- VIII N 2/79 --, Hess.VGRspr. 1981, 73 = GewArch 1981, 141 = NJW 1981, 779 = StAnz. 1981, 83 = DVBl. 1981, 884 (L); Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, Hess.VGRspr.

    Der beschließende Senat folgt deshalb der Auffassung des früher für Verfahren der vorliegenden Art zuständigen 8. Senats, wonach als Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch eine "faktische Beschwer" anzusehen ist (Hess.VGH, Urteil vom 3. November 1980 -- VIII N 2/79 --, a.a.O.; Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O.).

    Es ist deshalb anerkannt, daß der Verordnungsgeber bei dem Erlaß einer Sperrgebietsverordnung nicht von den in der Ermächtigungsnorm aufgezeigten Möglichkeiten vollständig Gebrauch machen muß, sondern sich darauf beschränken kann, die Ermächtigung nur teilweise in Anspruch zu nehmen (Hess.VGH, Urteil vom 3. November 1980 -- VIII N 2/79 --, a.a.O., Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O., sowie Bay.VerfGH, Entscheidung vom 16. November 1982 -- Vf. 26 -- VII/80 u.a. --, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.1978 - I 2576/77
    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.1990 - 11 N 2596/87
    Aber auch solche, aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung von Landesbehörden erlassene Rechtsverordnungen sind Landesrecht und unterliegen -- da aus ihrer Anwendung Streitigkeiten entstehen können, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25. April 1983 -- VIII OE 121/82 --, NJW 1984, 505; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 1978 -- I 2576/77 --, DÖV 1978, 848; anderer Ansicht früher: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29. Juli 1968 -- I 760/65 --, NJW 1968, 2076) -- dem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren (Hess.VGH, Urteil vom 3. November 1980 -- VIII N 2/79 --, Hess.VGRspr. 1981, 73 = GewArch 1981, 141 = NJW 1981, 779 = StAnz. 1981, 83 = DVBl. 1981, 884 (L); Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, Hess.VGRspr.

    1983, 65 = ESVGH 33, 316 (L); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 1978 -- I 2576/77 --, a.a.O.).

    Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 Abs. 1 EGStGB ist auch selbst verfassungsrechtlich unbedenklich und gibt insbesondere unter dem Gesichtspunkt ausreichender Bestimmtheit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Anlaß zu Zweifeln (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 1978 -- I 2576/77 --, a.a.O.; Bay.VerfGH, Entscheidung vom 16. November 1982 -- Vf. 26 -- VII/80 u.a. --, NJW 1983, 2188).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.1990 - 11 N 2596/87
    Ein solcher Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben, wenn die Antragstellerin durch den Erlaß oder die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschrift in einem schützenswerten Interesse betroffen wird oder in absehbarer Zeit betroffen werden kann, also in einem solchen, das als privates Interesse vom Verordnungsgeber zu berücksichtigen wäre (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 -- 4 N 1/78 und 4 N 2 -- 4/79 --, NJW 1980, 1061 (1062)).

    Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist vielmehr davon auszugehen, daß Interessen, die auf eine eigentumsrechtlich geschützte Position zurückgehen, auch dann im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Nachteil beachtlich sind, wenn sie zum Teil den verfassungsrechtlich geschützten Bereich überschreiten (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 -- 4 N 1/78, 4 N 2 -- 4/79 --, a.a.O.).

  • StGH Hessen, 04.02.1970 - P.St. 533

    Konkrete Normenkontrolle; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Vorlage;

    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.1990 - 11 N 2596/87
    Daß Toleranzzonen auch durch "gedachte Linien" begrenzt werden dürfen, hat bereits der Staatsgerichtshof des Landes Hessen festgestellt (StAnz. 1970, S. 531).
  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.1990 - 11 N 2596/87
    In derartigen Gebieten ist die Ansiedlung von Bordellen grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 -- 4 C 21.83 --, GewArch 1984, 141).
  • VGH Bayern, 07.07.1972 - 17 V 72
    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.1990 - 11 N 2596/87
    Daß der Verordnungsgeber mit dem Erlaß der Sperrgebietsverordnung, was insbesondere seine Darlegungen im Normenkontrollverfahren deutlich gemacht haben, darüber hinaus als Nebenzweck auch die Verbesserung der Kriminalitätsbekämpfung im F Bahnhofsviertel verfolgt hat, ist für die Gültigkeit der angegriffenen Verordnung unschädlich (Bay.VGH, Beschluß vom 7. Juli 1972 -- Nr. 17 V 72 --, NJW 1972, 2149 (2150)).
  • VerfGH Bayern, 16.11.1982 - 26-VII-80
    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.1990 - 11 N 2596/87
    Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 Abs. 1 EGStGB ist auch selbst verfassungsrechtlich unbedenklich und gibt insbesondere unter dem Gesichtspunkt ausreichender Bestimmtheit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Anlaß zu Zweifeln (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 1978 -- I 2576/77 --, a.a.O.; Bay.VerfGH, Entscheidung vom 16. November 1982 -- Vf. 26 -- VII/80 u.a. --, NJW 1983, 2188).
  • BGH, 30.06.1987 - 4 StR 267/87

    Förderung der Verstrickung in die Prostitution durch einen bordellartig

    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.1990 - 11 N 2596/87
    Auf die Frage, ob der Betrieb des Dirnenwohnheims in der Tstraße ... in F durch die Antragstellerin die vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 -- 4 StR 267/87 --, NJW 1987, 3209) aufgestellten Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, kommt es nach alledem nicht an.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1968 - I 760/65
    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.1990 - 11 N 2596/87
    Aber auch solche, aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung von Landesbehörden erlassene Rechtsverordnungen sind Landesrecht und unterliegen -- da aus ihrer Anwendung Streitigkeiten entstehen können, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25. April 1983 -- VIII OE 121/82 --, NJW 1984, 505; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 1978 -- I 2576/77 --, DÖV 1978, 848; anderer Ansicht früher: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29. Juli 1968 -- I 760/65 --, NJW 1968, 2076) -- dem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren (Hess.VGH, Urteil vom 3. November 1980 -- VIII N 2/79 --, Hess.VGRspr. 1981, 73 = GewArch 1981, 141 = NJW 1981, 779 = StAnz. 1981, 83 = DVBl. 1981, 884 (L); Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, Hess.VGRspr.
  • VGH Hessen, 25.04.1983 - VIII OE 121/82
  • VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 N 2041/91

    Normenkontrolle einer Sperrgebietsverordnung; Bindungswirkung einer

    1986 habe der Verordnungsgeber mit der Ausweisung der ... als Toleranzzone, die im Normenkontrollverfahren durch den Senat mit Beschluß vom 19. Februar 1990 -- 11 N 2596/87 -- bestätigt worden sei, zu erkennen gegeben, daß die zuvor angestellten umfangreichen eigenen Ermittlungen keinen Anlaß zu der Befürchtung gegeben hätten, mit der Bordellprostitution in der ... könne eine Gefährdung der Jugend und des öffentlichen Anstandes verbunden sein.

    Die Überprüfung der Sperrgebietsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung im Normenkontrollverfahren 11 N 2596/87 habe ergeben, daß seit dieser Verordnung und der darin enthaltenen Schließung des Bahnhofsgebiets für jegliche Prostitutionsausübung nur noch zwei traditionelle Prostitutionsgebiete übrig geblieben seien, nämlich die ... und das weniger bekannte Gebiet der .

    Wie dem Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Februar 1990 -- 11 N 2596/87 -- zu entnehmen sei, liege der Bereich in zentraler Innenstadtlage in einem Teil des Stadtgebiets, für das ein Verbot der Prostitution an sich wünschenswert sei.

    1983, 65 (66 f.); Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- = NVwZ-RR 1990, 472 = ESVGH 41, 152 = DÖV 1990, 849).

    Demgemäß hat, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- (a.a.O.) dargestellt hat, der Verordnungsgeber bei Erlaß einer Sperrgebietsverordnung zunächst zu prüfen, ob sie hinsichtlich der in Rede stehenden Gebiete dem Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes dient.

    Die gerichtliche Kontrolle ist vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob die Abwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers sachlich vertretbar sind und mit der verfassungsrechtlichen Werteordnung in Einklang stehen (Hess.VGH, a.a.O., und Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87--, a.a.O.; BayVerfGH, a.a.O.; Zuleeg, DVBl. 1970, 157).

    Zwar sind der Normenkontrolle im allgemeinen, wie der Senat auch in seinem Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- (NVwZ-RR 1990, 472) hervorgehoben hat, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bekanntmachung der jeweils angegriffenen Verordnung zugrunde zu legen (ebenso für die Überprüfung des Abwägungsergebnisses bei Bebauungsplänen: BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 --4 C 30.76--, BVerwGE 56, 283 (288 f.); vgl. auch Beschluß vom 9. November 1979 --4 N 1.78-- u.a., BVerwGE 59, 87 (88); weitere Nachweise bei Kopp, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 87 zu § 47).

    Die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- (a.a.O.), mit dem ein gegen die Sperrgebietsverordnung in der ursprünglichen Fassung gerichteter Normenkontrollantrag abgelehnt worden ist, hindert den Senat nicht an einer umfassenden erneuten Prüfung der Verordnung und enthebt ihn weder ganz noch teilweise der Pflicht zur vollen Nachprüfung ihrer Rechtmäßigkeit, auch soweit die Verordnung bereits Gegenstand der Prüfung in jenem Normenkontrollverfahren war.

    Für die Ursprungsfassung der Sperrgebietsverordnung hat der Senat bereits mit Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- festgestellt, daß die auf Anregung der Stadt erlassene Verordnung dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprach, insbesondere daß sie bestimmt und geeignet war, dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes zu dienen, daß zu diesem Zweck auch die Schließung des seit Jahrzehnten gewachsenen Vergnügungsviertels im Bahnhofsviertel für die Prostitutionsausübung gerechtfertigt war und daß die getroffenen Regelungen nicht zwangsläufig dazu führen mußten, die Prostitution in andere, bisher nicht hiervon betroffene Stadtbezirke zu verdrängen.

    Danach ist die -- zunächst ohne räumlichen Ausgleich -- erfolgte Schließung der Toleranzzone zum einen damit begründet worden, daß der Senat sie in seinem Beschluß vom 19. Februar 1990 (a.a.O.) als "an sich wünschenswert" bezeichnet habe, zum anderen mit den im Planaufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan Nr. "... e" zum Ausdruck gekommenen geänderten Planungsabsichten der Stadt -- für dieses Gebiet, die auch der Oberbürgermeister der Stadt in seinem Änderungsantrag vom 9. April 1980 angesprochen hatte.

    Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 19. Februar 1990 (--11 N 2596/87--, NVwZ-RR 1990, 472 (475)) in anderem Zusammenhang angeschlossen, indem er im Rahmen der Prüfung, ob die ausgewiesenen Toleranzzonen ausreichend sind, auch die bauplanungsrechtliche Ausweisung dieser Gebiete überprüft hat.

    Unter Einbeziehung der beiden Änderungsverordnungen vom 27. Februar 1991 und vom 25. Juni 1992 haben sich die Verhältnisse, was die Aufnahmefähigkeit der tatsächlich mit Bordellprostitution belasteten Stadtgebiete anlangt, nur geringfügig gegenüber den Umständen verändert, wie sie dem Senatsbeschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- (a.a.O.) zugrunde gelegen haben.

    Daß ein Verbot der Bordellprostitution im Gebiet der ... mit dem Normzweck des Art. 297 EGStGB vereinbar sein könnte, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- angedeutet, indem er ausgeführt hat:.

    Demgegenüber sind mit der Wahl des jetzt als Toleranzzone ausgewiesenen Areals im Ballungsgebiet zwischen ... traße, ... straße, ... traße und ... traße sowie im Bereich zwischen M ... und ... e südlich an die ... angrenzend (vgl. Pläne Bl. 20 und Anlage zu Bl. 130 GA) alle Gebiete im r Bahnhofsgebiet geschont worden, die der Senat in seinem Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- im Hinblick auf den Normzweck des Art. 297 EGStGB als besonders schutzbedürftig bezeichnet hat.

    Deswegen sind Sperrgebietsregelungen unzulässig, sofern sie dazu führen, daß faktisch für das gesamte Gebiet einer solchen Gemeinde die Ausübung der Prostitution verboten ist, jedoch dürfen Prostitutionssperrgebiete je nach örtlichen Gegebenheiten so umfassend sein, daß auch das weitaus überwiegende Gebiet einer Gemeinde von dem Verbot umfaßt wird (Hess.VGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87--, NVwZ-RR 1990, 472 (474)).

    Diesen Maßstäben wird die Sperrgebietsverordnung allerdings nicht schon deshalb gerecht, weil sie in ihrer jetzt geltenden Fassung räumlich größere Toleranzzonen aufweist als in der Fassung, die Gegenstand der Überprüfung in dem Normenkontrollverfahren 11 N 2596/87 war.

    Von der Prämisse ausgehend, daß der Verordnungsgeber bei der Ausweisung von Prostitutionssperrgebieten darauf zu achten hat, daß die Toleranzzonen nicht überwiegend solche Gebiete aufweisen, die aus Rechtsgründen für Dirnenwohnheime unbebaubar bzw. nicht nutzbar sind (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 3. März 1983 --VIII N 5/81--, HessVGRspr. 1983, 65 (68), Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87--, NVwZ-RR 472 (475)), ist die im ... vorgesehene Wohnbebauung für die Beurteilung der Sperrgebietsverordnung problematisch.

    Ein Verstoß gegen das Kasernierungsverbot kann allerdings dann festgestellt werden, wenn entweder die Ausweisung der Toleranzzonen in einer Weise erfolgt, daß die Ausübung der Prostitution auf wenige Straßenzüge oder Häuserblocks beschränkt wird, oder wenn zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß aus tatsächlichen Gründen mit einer Konzentration der Prostitution auf nur wenige Straßenzüge oder Häuser zu rechnen ist (vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluß vom 19. Februar 1990, a.a.O.).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- keinen Zweifel daran gelassen, daß die damalige Größe der ausgewiesenen Toleranzflächen bei unterstellter voller Aufnahmefähigkeit an der untersten Grenze des für eine Großstadt wie ... zulässigen Maßes lag, wie sich aus den folgenden Passagen dieses Beschlusses ergibt:.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2016 - 1 S 410/14

    Normenkontrolle einer Sperrgebietsverordnung

    Ein Verstoß gegen das Kasernierungsverbot des Art. 297 Abs. 3 EGStGB liegt dann vor, wenn entweder die Ausweisung der Toleranzzonen in einer Weise erfolgt, dass die Ausübung der Prostitution auf wenige Straßenzüge oder Häuserblocks beschränkt wird, oder wenn zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verordnung ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass aus tatsächlichen Gründen mit einer Konzentration der Prostitution auf nur wenige Straßenzüge oder Häuser zu rechnen ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.02.1990 - 11 N 2596/87 -, NVwZ-RR 1990, 472).

    Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sind dabei grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verordnung (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.02.1990 - 11 N 2596/87 -, NVwZ-RR 1990, 472, und Urt. v. 31.10.2003 - 11 N 2952/00 -, NVwZ-RR 2004, 470; NdsOVG, Urt. v. 24.10.2002, a.a.O.).

    Dass es, wie seine Bezugnahme auf die Feststellungen der Polizeidirektion Friedrichshafen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen im Rotlichtbereich verdeutlicht, darüber hinaus als Nebenzweck auch die Verbesserung der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt hat, ist unschädlich (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.02.1990, a.a.O. m.w.N.).

    (2) Der Normzweck des Art. 297 EGStGB ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn der Verordnungsgeber einen Bereich als Sperrgebiet ausweist, in dem der Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes aus tatsächlichen Gründen obsolet geworden (vgl. Senat, Urt. v. 15.12.2008, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 19.02.1990, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 24.10.2002, a.a.O.) oder bei einer konkret gebietsbezogenen Betrachtung eine Gefährdung der Schutzgüter angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht zu besorgen ist (vgl. Senat, Urt. v. 15.12.2008, a.a.O.).

    Im Gegenteil war die bislang faktisch geduldete Wohnungsprostitution trotz ihrer geringeren öffentlichen Sichtbarkeit (vgl. dazu HessVGH, Beschl. v. 19.02.1990, a.a.O.; BVerfG , Beschl. v. 28.04.2009, a.a.O.) in der Vergangenheit mit prostitutionstypischen Begleiterscheinungen verbunden, wie aus den vom Antragsgegner vorgelegten Anliegerbeschwerden und Polizeiberichten hervorgeht.

    Ob es in diesen Gebieten die Belange des Jugendschutzes und des Schutzes des öffentlichen Anstands mit Blick auf die ihm durch den Gesetzgeber gezogenen räumlichen Grenzen und dessen Entscheidung für eine grundsätzliche Zulassung der Prostitution in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern auch hätte zurückstellen können (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.02.1990, a.a.O.), ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

    Angesichts dessen ist die Einschätzung des Regierungspräsidiums, dass mit weiteren Ansiedlungen des Prostitutionsgewerbes in diesem Gebiet eine verstärkte Gefährdung der Belange des Jugendschutzes verbunden wäre, die nunmehr ein verordnungsrechtliches Verbot der Prostitutionsausübung erforderlich macht, nicht zu beanstanden (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.02.1990, a.a.O., und Urt. v. 31.10.2003, a.a.O.).

    Der Erlass einer Sperrgebietsverordnung darf nämlich nicht in Umkehrung des Normzweckes zu relevanten Beeinträchtigungen von Belangen des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes bei Teilen der Wohnbevölkerung führen, die bisher von solchen Beeinträchtigungen nicht berührt waren (vgl. Senat, Urt. v. 15.12.2008, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 19.02.1990, a.a.O., und Urt. v. 31.10.2003, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 24.10.2002, a.a.O.).

    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der Verordnungsgeber wegen der grundsätzlichen gesetzgeberischen Zulassung der Prostitution in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern unter Umständen gezwungen sein kann, auch solche Teile des Gemeindegebiets von der Sperre auszunehmen, in denen zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes ein Verbot der Prostitution an sich ebenfalls wünschenswert wäre (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.02.1990, a.a.O.).

    Eine bestimmte Mindestgröße des Gebiets beziehungsweise ein bestimmter prozentualer Mindestanteil am gesamten Gemeindegebiet, in dem Prostitution zugelassen werden muss, lässt sich der Ermächtigungsnorm nicht entnehmen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.02.1990, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 24.10.2002, a.a.O.; Senat, Urt. v. 15.12.2008, a.a.O.).

    bb) Der Verordnungsgeber muss bei der Ausweisung von Prostitutionssperrgebieten ferner darauf achten, dass die Toleranzzonen nicht überwiegend Gebiete aufweisen, die aus Rechtsgründen für Bordelle und bordellartige Betriebe unbebaubar beziehungsweise nicht nutzbar sind (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.02.1990, a.a.O.).

    Der Verordnungsgeber kann auf die Eigentumsverhältnisse außerhalb des Sperrgebietes nur sehr eingeschränkt Rücksicht und Einfluss nehmen, so dass ihm eine Garantenstellung gegenüber möglichen Vermietern und Betreibern von Prostituiertenwohnungen und bordellähnlichen Betrieben nicht zukommt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.02.1990, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 24.10.2002, a.a.O.).

    Ein Verstoß gegen das Kasernierungsverbot kann deshalb nur dann festgestellt werden, wenn entweder die Ausweisung der Toleranzzonen in einer Weise erfolgt, dass die Ausübung der Prostitution auf wenige Straßenzüge oder Häuserblocks beschränkt wird, oder wenn zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verordnung ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass aus tatsächlichen Gründen mit einer Konzentration der Prostitution auf nur wenige Straßenzüge oder Häuser zu rechnen ist (vgl. vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.02.1990, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 24.10.2002, a.a.O.; Senat, Urt. v. 15.12.2008, a.a.O.).

    Die Wohnungsprostitution ist, auch wenn Belästigungen der Anwohner, milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter sowie das Anfahren und Abfahren der Freier als sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution für diesen Bereich nicht von vornherein als ausgeschlossen betrachtet werden können, typischerweise weniger auffällig als die Straßen- und Bordellprostitution (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.02.1990, a.a.O.; BVerfG , Beschl. v. 28.04.2009, a.a.O.).

  • BVerfG, 28.04.2009 - 1 BvR 224/07

    Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen verfassungsrechtlich

    Vielmehr haben diese - auch schon vor Erlass des Prostitutionsgesetzes - den unbestimmten Rechtsbegriff des öffentlichen Anstandes dahingehend konkretisiert, dass der Erlass einer Sperrbezirksverordnung zum Schutze des öffentlichen Anstandes gerechtfertigt sein kann, wenn die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 1990 - 11 N 2596/87 -, NVwZ-RR 1990, S. 472 ; Urteil vom 31. Oktober 2003 - 11 N 2952/00 -, NVwZ-RR 2004, S. 470 ; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 11 KN 4073/01 -, [...], Rn. 45 ff.) und wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und "milieubedingte Unruhe", wie zum Beispiel das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen, befürchten lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 1978 - I 2576/77 -, DÖV 1978, S. 848 ; Urteil vom 15. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 72 m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 1990, a.a.O., S. 472).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2002 - 11 KN 4073/01

    Berufsausübungsfreiheit; Festlegung; Kasernierung; Prostitution; Sperrbezirk;

    Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich bei Art. 297 EGStGB um eine gesetzliche Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums handelt, die mit Art. 14 GG in Einklang steht (VGH Kassel, Beschl. v. 19.2.1990 - 11 N 2596/87 -, NVwZ-RR 1990, 472, 475).

    BayVGH, Urt. v. 24.6.1998 - 24 N 97.655 u. a. -, BayVBl. 1998, 723; VGH Kassel, Urt. v. 8.12.1992 - 11 N 2041/91 -, NVwZ-RR 1993, 294, 295 m. w. N. und Beschl v. 19.2.1990 - 11 N 2596/87 -, NVwZ-RR 1990, 472).

    Ebenfalls als dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage zuwiderlaufend muss es angesehen werden, wenn infolge der Neuausweisung einer bisherigen faktischen Toleranzzone als Sperrgebiet bislang von der Prostitutionsausübung nicht betroffene und in nicht geringerem Maße schutzbedürftige Gemeindeteile in Mitleidenschaft gezogen und der Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in diesen Teilen erstmals beeinträchtigt wird (VGH Kassel, Beschl. v. 19.2.1990 - 11 N 2596/87 -, NVwZ-RR 1990, 472, 473).

    Es ist deshalb anerkannt, dass der Verordnungsgeber bei dem Erlass einer Sperrgebietsverordnung nicht von den in der Ermächtigungsnorm aufgezeigten Möglichkeiten vollständig Gebrauch machen muss, sondern sich darauf beschränken kann, die Ermächtigung nur teilweise in Anspruch zu nehmen (VGH Kassel, Beschl. v. 19.2.1990 - 11 N 2596/87 -, NVwZ-RR 1990, 472, 474 m. w. N.).

    Vielmehr sollte dem Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum eingeräumt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die örtlichen Besonderheiten in der jeweiligen Gemeinde zu berücksichtigen (VGH Kassel, Beschl. v. 19.2.1990 - 11 N 2596/87 -, a. a. O.).

    Ein bestimmter prozentualer Mindestanteil am gesamten Gemeindegebiet oder eine bestimmte Mindestgröße des Gebietes, in der Prostitution zugelassen werden muss, lässt sich der Ermächtigungsnorm nicht entnehmen (VGH Kassel, Beschl. v. 19.2.1990 - 11 N 2596/87 -, a. a.O. m. w. N.).

    Der Verordnungsgeber kann auf die Eigentumsverhältnisse außerhalb des Sperrgebietes nur sehr eingeschränkt Rücksicht und Einfluss nehmen, so dass ihm eine Garantenstellung gegenüber möglichen Vermietern und Betreibern von Prostituiertenwohnungen und bordellähnlichen Betrieben nicht zukommt (VGH Kassel, Beschl. v. 19.2.1990 - 11 N 2596/87 -, NVwZ-RR 1990, 472, 475 m. w. N.).

  • VGH Hessen, 23.04.1992 - 11 TH 3607/90

    Polizeiverfügung gegen Hauseigentümer als Zweckveranlasser wegen Überlassung von

    Der Senat bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 27. Mai 1988 - 11 TH 181/88 -, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Hinblick auf ein inzwischen von der Antragstellerin unter dem Az.: 11 N 2596/87 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof betriebenes Normenkontrollverfahren, in dem um die Gültigkeit der Sperrgebietsverordnung in der damaligen Fassung gestritten wurde.

    Nachdem der Senat mit Beschluß vom 19. Februar 1990 - 11 N 2596/87 - über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin entschieden hatte, kündigte ihr der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3. April 1990 die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsverfügung vom 11. November 1988 an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

    Sie hat die Auffassung vertreten, die Antragstellerin habe im Normenkontrollverfahren 11 N 2596/87 selbst eingeräumt, daß sie ein Prostituiertenwohnheim betreibe.

    Dem Senat liegen fünf Bände Behördenakten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten 11 N 2596/87 und 11 TH 181/88 (Retent) des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vor.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 19. Februar 1990 im Normenkontrollverfahren 11 N 2596/87 zu dieser Frage Stellung genommen und das Vorliegen eines Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entsprechend dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin darin gesehen, daß das Haus "als Dirnenwohnheim der Prostitution dient, und in einem Bereich liegt, der von der angegriffenen Verordnung als Sperrgebiet ausgewiesen ist" (S. 14 des amtlichen Beschlußumdrucks).

    Von der Rechtsgültigkeit der durch dieses Verhalten verletzten Sperrgebietsverordnung kann im Rahmen summarischer Prüfung - im Unterschied zu dem Senatsbeschluß vom 27. Mai 1988 - 11 TH 181/88 - ausgegangen werden, nachdem der Senat mit Beschluß vom 19. Februar 1990 - 11 N 2596/87 - (NVwZ-RR 1990, 472) einen gegen diese Sperrgebietsverordnung gerichteten Normenkontrollantrag der Antragstellerin zurückgewiesen hat.

  • VGH Hessen, 31.01.2013 - 8 A 1245/12

    Kein Verbot öffentlich nicht wahrnehmbarer Wohnungsprostitution

    Vielmehr haben diese - auch schon vor Erlass des Prostitutionsgesetzes - den unbestimmten Rechtsbegriff des öffentlichen Anstandes dahingehend konkretisiert, dass der Erlass einer Sperrbezirksverordnung zum Schutze des öffentlichen Anstandes gerechtfertigt sein kann, wenn die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 1990 - 11 N 2596/87 -, NVwZ-RR 1990, S. 472; Urteil vom 31. Oktober 2003 - 11 N 2952/00 -, NVwZ-RR 2004, S. 470 ; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 11 KN 4073/01 -, juris, Rn. 45 ff.) und wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und "milieubedingte Unruhe", wie zum Beispiel das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen, befürchten lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 1978 - I 2576/77 -, DÖV 1978, S. 848 ; Urteil vom 15. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 72 m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 1990, a.a.O., S. 472).".
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2024 - 11 KN 284/21

    Abstrakte Gefahr; Baurecht; öffentlicher Anstand; ordnungsrechtliches Verbot;

    Bei der gerichtlichen Kontrolle, ob sich der Verordnungsgeber im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage bewegt, muss sich die Prüfung vielmehr darauf beschränken, ob die Abwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers sachlich vertretbar sind und mit der verfassungsrechtlichen Werteordnung in Einklang stehen (vgl. zu alledem etwa Senatsurt. v. 24.10.2002 - 11 KN 4073/01 - juris Rn. 40 ff., 43; OVG Saarland, Urt. v. 30.6.2020 - 2 C 360/19 - juris 42; VGH BW, Urt. v. 23.3.2016 - 1 S 410/14 - juris Rn. 64 ff., 66; BayVGH, Urt. v. 24.6.1998 - 24 N 97.655 u. a.-, juris Rn. 27 f.; HessVGH, Urt. v. 8.12.1992 - 11 N 2041/91 - NVwZ-RR 1993, 294, 295 m.w.N. und Beschl. v. 19.2.1990 - 11 N 2596/87 - juris Rn. 70).

    Ob und in welchem Umfang der Verordnungsgeber tätig werden will, steht vielmehr grundsätzlich in seinem Ermessen, sofern er seine Erwägungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der ermächtigenden Norm ausrichtet (Senatsurt. v. 24.10.2002 - 11 KN 4073/01 - juris Rn. 49; HessVGH, Beschl. v. 19.2.1990 - 11 N 2596/87 - juris Rn. 78).

    Er muss bei der Ausweisung von Prostitutionssperrgebieten aber darauf achten, dass die Toleranzzonen nicht überwiegend Gebiete aufweisen, die für Bordelle und bordellartige Betriebe nicht nutzbar sind (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.2.1990 - 11 N 2596/87 - juris Rn. 84; VGH BW, Urt. v. 23.3.2016 - 1 S 410/14 - juris Rn. 87).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - 1 S 2256/07

    Normenkontrolle einer Sperrgebietsverordnung

    Dem ist durch die Angabe in der Verordnung in ausreichendem Maß Genüge getan (so auch HessVGH, Beschluss vom 19.02.1990 - 11 N 2596/87 -, NVwZ-RR 1990, 472 ; Urteil vom 31.10.2003 - 11 N 2952/00 -, ESVGH 54, 103 , juris Rz. 1, 32).

    Hierzu zählen insbesondere das mehr oder minder aufdringliche Werben von Freiern und damit einhergehend anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen, die Kontaktaufnahme, die sich auch in dieser Situation oft vor den Gebäuden auf den Straßen abspielt, sowie das Anfahren und Abfahren der Freier (vgl. hierzu Urteil des erk. Senats vom 16.08.1978 - I 2536/77 -, ESVGH 28, 241 ; HessVGH, Urteil vom 19.02.1990 - 11 N 2596/87 -, NVwZ-RR 1990, 472 ; zur "milieubedingten Unruhe" siehe Bericht der BReg, a.a.O., S. 70 f., sowie BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213 ; zu den Begleiterscheinungen eines hartnäckigen unerlaubten Straßenstrichs von drogenabhängigen Prostituierten, die ein Einschreiten gegen die Freier nach sich gezogen haben, vgl. Urteil des erk. Senats vom 11.10.2000 - 1 S 2964/99 -, ESVGH 51, 41).

  • OVG Sachsen, 15.12.1998 - 3 S 428/94

    Sperrbezirksverordnung; Antragsbefugnis

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  • VGH Hessen, 31.03.1992 - 11 TH 1751/91

    Zuständigkeit des (Oberbürgermeisters) Bürgermeisters zum Erlaß einer

    Von der Rechtsgültigkeit der durch dieses Verhalten verletzten Sperrgebietsverordnung kann im Rahmen summarischer Prüfung - im Unterschied zu dem Senatsbeschluß vom 27. Mai 1988 - 11 TH 181/88 - ausgegangen werden, nachdem der Senat mit Beschluß vom 19. Februar 1990 - 11 N 2596/87 - (NVwZ-RR 1990, 472) einen gegen diese Sperrgebietsverordnung gerichteten Normenkontrollantrag zurückgewiesen hat.

    Im übrigen war erst mit der Normenkontrollentscheidung des Senats vom 19. Februar 1990 - 11 N 2596/87 - klar, daß das Verbot der Prostitutionsausübung im F Bahnhofsviertel wirksam war.

    Ungeachtet der Frage, ob die Geschäftsgrundlage für diese Vereinbarung inzwischen - sei es durch die Normenkontrollentscheidung des Senats vom 19. Februar 1990 - 11 N 2596/87 - oder durch die Streichung der Toleranzzone B Gasse durch Art. 1 der Änderungsverordnung des Regierungspräsidiums D vom 27. Februar 1991 (StAnz. S. 743) - weggefallen ist und welche Folgen dies für den Fortbestand der Vereinbarung hat (§ 60 HVwVfG), läßt sich aus der Vereinbarung keinesfalls ein Recht des Antragstellers herleiten, die bisherige Nutzung des Gebäudes E straße entgegen den Regelungen der Sperrgebietsverordnung fortsetzen zu können.

  • VGH Hessen, 27.02.1992 - 11 TH 1975/91

    Vermietung von Räumen zur Prostitutionsausübung im Sperrbezirk - Störerauswahl

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - 5 A 1188/13

    Verbot der Straßenprostitution in Dortmund rechtmäßig

  • VGH Hessen, 31.10.2003 - 11 N 2952/00

    Straßenprostitution; Sperrgebiet; Anlieger einer Straße in einer sog.

  • VGH Hessen, 14.10.2003 - 11 N 2952/00

    Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, Anlieger, Antragsbefugnis,

  • VGH Bayern, 23.03.2015 - 15 ZB 13.2246

    Berufungszulassung (abgelehnt); Baugenehmigung für Nutzungsänderung eines

  • VGH Hessen, 29.06.1993 - 11 N 2442/90

    Zur Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren bei lediglich reflexartigem

  • VGH Hessen, 03.07.1995 - 11 N 1432/94

    Normenkontrollverfahren hinsichtlich einer Sperrgebietsverordnung: zur

  • VG Weimar, 05.04.2006 - 2 E 441/06

    Ordnungsrecht; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches

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